Patronatsrechte und ein widerspenstiger Pfarrer

‍Patronatsrecht?

Das Patronatsrecht betraf das Recht der Abtei, in diesem Fall von Thorn, bei dem Bischof von Lüttich zur Ernennung eines neuen Pfarrhirten als Patron eine Nominierung  vorzunehmen. In der Regel wurde dieser Ernennung Folge geleistet. Das Patronatsrecht verschaffte der Abtei, der die betreffende Kirche inkorporiert war, Einkünfte. Mit dem Patronatsrecht war nämlich die Befugnis verbunden, bestimmte Zehntabgaben (zehn Prozent der landwirtschaftlichen Einkünfte) an die Pfarrei oder den Pfarrer zu verteilen. Die Zuteilung und Verteilung dieser Zehnten (siehe u. a. die Urkunden Nr. 21 und 54) führte häufig zu Konflikten, wie im Folgenden gezeigt wird.

Ausübung der Patronatsrechte in Brabant und eine verarmte Abtei Thorn

Beispiele für die regelmäßige Ausübung von Patronatsrechten und die Rolle der daran beteiligten Personen finden sich in zwei Urkunden aus dem Jahr 1261. In der Urkunde vom 10. Juni bittet Äbtissin Hildegonde Meister Reinier, den Vertreter von Bischof Hendrik III. von Lüttich, dafür zu sorgen, daß der Bischof die Schenkung der Patronatsrechte der Kirchen von Gilze, Baarle und Geertruidenberg an die Abtei von Thorn genehmigt (Urkunde Nr. 15), was der Bischof am 2. August desselben Jahres auch tat (Urkunde Nr. 16). In Bezug auf die Kirche von Baarle heißt es, daß die Präbenden (Einkünfte) der Kanoniker und Ordensleute von Thorn so gering waren, daß sie sich damit nicht selbst versorgen konnten. Dies lag zum Teil daran, daß die Abtei häufig mit schweren Schäden und Verlusten konfrontiert wurde. Der Pfarrer erhält ein "angemessenes Benefizium" (Einkommen) und der Rest der Einnahmen geht an die armen Chorherren und Ordensleute von Thorn, um ihre Pfründe zu ergänzen (Charta Nr. 17). 

Bischof steckt Pfarrer ins Gefängnis!

Zwischen Willem van Born, Pfarrer von Geertruidenberg, und der Äbtissin und dem Konvent von Thorn entbrannte ein heftiger Streit. Der Bischof von Lüttich, Jan van Edingen, hatte den Pfarrer Willem zuvor mit dem Kirchenbann und anderen Strafen für sein Fehlverhalten, das möglicherweise mit dem Missbrauch von Zehnten zu tun hatte, belegt. Da Willem sein Verhalten nicht änderte, hatte der Bischof ihn in einen Kerker gesperrt. Dies hatte dazu geführt, daß Wilhelm zu der Einsicht kam, daß sein Verhalten verwerflich war. Mit der Urkunde vom 6. Januar 1283 erklärte der Pfarrer, daß er auf jeden Groll, jede Klage oder Beschwerde gegen die Äbtissin und das Kloster verzichten würde (Urkunde Nr. 48). Mit der Urkunde vom 17. März 1283 bestätigt Jan van Vlaanderen, damals Bischof von Lüttich, die Bedingungen, Anordnungen und Strafen für den Pfarrer Willem van Born. Er behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, sie gegebenenfalls zu ändern, zu ergänzen, zu reduzieren oder zu präzisieren (Urkunde Nr. 50). Letzteres mag zeigen, daß auch dieser Bischof dem Pfarrer nicht ganz vertraute.

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