Vormundschaft der Abtei Thorn

Königliches Engagement

Die Geschichte der Gründung der Abtei Thorn durch Graf Ansfried (siehe Thema 1) zeigt die Beteiligung des römischen Königs Otto I., der Ansfried um 950 Territorialrechte verlieh (Urkunde Nr. 1). Römische Könige treffen wir häufig an, wenn es um (Rechts-)Handlungen der Abtei Thorn geht. So verlieh der römische König Otto III., ein Enkel Ottos I., 985 dem Grafen Ansfried Zoll-, Münz-, Akzise (Steuer)- und andere Rechte im Norden des Landes, das der Abtei gehörte (Urkunde Nr. 2). Der römische König und spätere Kaiser Heinrich II. verleiht der Abtei Thorn im Juni 1007 unter anderem das Marktrecht, das Zollrecht und die districtio: die Gerichtsbarkeit über das Gebiet. Der römische König Adolf bestätigt diese Verleihungen am 15. September 1292 (Urkunde Nr. 62).

Wer ist für die Abtei Thorn zuständig?‍

Schon früh deutete die Abtei an, daß sie neben dieser "königlichen" Verbindung keine anderen Herrscher akzeptieren würde. Eine Urkunde aus dem Jahr 1102 zeigt jedoch, daß es damals tatsächlich eine gewisse Abhängigkeit der Abtei von den benachbarten Territorialherren gab. Darin überträgt Anselm als freier Mann"durch die Hand von Gerard, Graf van Gelre", seine Tochter Mechteld an "den Altar der Abtei Thorn" (Urkunde Nr. 5). Daraus läßt sich eine Form der so genannten "Altarvormundschaft" des Grafen, d.h. der weltliche Schutz einer kirchlichen Einrichtung, ableiten. Im Gegensatz dazu erklärten die Mitglieder des Klosters Thorn 1263, dass sie"keinen anderen Vormund haben sollen als die Kirche von Thorn" (Urkunde Nr. 20).

In einer Urkunde vom 12. Dezember 1282 (siehe Thema 6) teilt Reinoud I., Graf van Gelre und Herzog van Limburg, mit, daß Wilem II., Herr van Horne, auf alle Abgaben und "beden" (Steuern) als Vormund des Landes von Thorn verzichtet (Urkunde Nr. 47). Dies zeigt, daß zumindest bis dahin auch eine gewisse Vormundschaft bestand, die von den Herren van Horne ausgeübt wurde.

Autoritätsverhältnis zu Lüttich: auch Richter!‍

Aus verschiedenen Dokumenten geht hervor, daß der Bischof und das Domkapitel von Lüttich in dieser Zeit mehr als nur geistliche Befugnisse über die Abtei Thorn ausübten. Auch administrative und gerichtliche Befugnisse waren - nach heutigen Maßstäben - im 13. Jahrhundert vorhanden. In mehreren Urkunden wird die Zustimmung Lüttichs bei der Veräußerung oder Verteilung von Abteieigentümern  erwähnt (Urkunden Nr. 11, 22, 23 und 71). Daß das Lütticher Kapitel damals auch als Richter in Form eines maßgeblichen Entscheidungsträgers auftritt, zeigt zum Beispiel eine Urkunde von 1266. Darin weist das Kapitel den Anspruch des Pfarrers von Willem von Buggenum auf die Zehnten (zehn Prozent des Ernteertrags) in Beek bei Bree (B) ab zugunsten des Klosters Thorn  (Urkunden Nr. 25 und 69).

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